→ Technische Aufgabe
→ Technischer Effekt
→ Technischer Charakter
→ Technizität
PatG → Technischer Beitrag (Deutsche Rechtsprechung)
Bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand erfinderisch ist, kommt es darauf an, welchen technischen Beitrag er zum Stand der Technik leistet.1)
Die erfinderische Tätigkeit kann nur anhand der technischen Merkmale der Erfindung festgestellt werden.2)
Rein nicht technische Aspekte, die nichts zum technischen Charakter beitragen, sind für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht relevant.3) Nichttechnische Merkmale können beispielsweise nur zur Lösung einer nicht technischen Aufgabe beitragen, etwa im Bereich der Betriebswirtschaft.4)
Der Beitragsansatz spielt nur bei der Frage der erfinderischen Tätigkeit eine Rolle. Er wird bei der Beurteilung des Patentierungsausschlusses nach Artikel 52 (2) EPÜ nicht mehr angewendet! [→ Analogie zur Erläuterung des Beitragsansatzes, Abkehr vom Beitragsansatz beim Patentierungsausschluss]
Bei einer Erfindung, die aus einer Mischung technischer und nichttechnischer Merkmale besteht und als Ganzes technischen Charakter aufweist, sind in bezug auf die Beurteilung des Erfordernisses der erfinderischen Tätigkeit alle Merkmale zu berücksichtigen, die zu diesem technischen Charakter beitragen, wohingegen Merkmale, die keinen solchen Beitrag leisten, das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit nicht stützen können.5)
Für die Zwecke des Aufgabe-Lösungs-Ansatzes muss es sich bei der Aufgabe um eine technische Aufgabe [→technischer Charakter] handeln, die einem Fachmann des betreffenden technischen Gebiets am relevanten Prioritätstag zur Lösung angetragen werden könnte.6)
Die zurückgewiesene EU-Richtlinie über die Patentierbarkeit computerimplementierter Erfindungen bestimmt den Begriff technischer Beitrag wie folgt:
„Technischer Beitrag“ ist ein Beitrag zum Stand der Technik auf einem Gebiet der Technik, der für eine fachkundige Person nicht nahe liegend ist.
Auffällig ist hier die Vermischung des Kriteriums des Patentierungsauschlusses mit dem weiteren Erfordernis der erfinderischen Tätigkeit.
Dieser Betrachtungsweise folgend wäre der Unterschied zwischen dem Begriff „Technischer Beitrag“ und dem Begriff „Technischer Effekt“ darin zu sehen, daß der „technische Beitrag“ - im Gegensatz zum „technsichen Effekt“ nicht nur ausreicht, um den Patentierungsausschluß zu vermeiden, sondern gleichzeitig auch noch ausreicht, um die für die Patentfähigkeit weiter erforderliche erfinderische Tätigkeit zu gewährleisten.
Die obige Definition der EU-Richtlinie steht im Widerspruch zu Rechtsprechung der Beschwerdekammern, wonach die vier Erfordernisse – Vorliegen einer Erfindung, Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit – im Wesentlichen eigenständige und voneinander unabhängige Patentfähigkeitskriterien sind, die zu konkurrierenden Beanstandungen Anlass geben können. So ist insbesondere Neuheit nicht etwa Voraussetzung für eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) EPÜ, sondern ein eigenständiges Erfordernis der Patentfähigkeit.7)
Die Frage, ob eine Erfindung im Sinne von Artikel 52 (1) bis (3) EPÜ vorliegt, ist strikt von den drei anderen in Artikel 52 (1) EPÜ genannten Patentfähigkeitserfordernissen zu trennen und sollte nicht mit diesen vermengt werden.8)
It is established case law that non-technical features [→ Ausnahmen von der Patentierbarkeit], such as mental activities, are not to be ignored in assessing inventive step, insofar as they interact with the technical subject-matter of the claim for solving a technical problem and thereby contribute to the technical character of the claimed subject-matter.9)
Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit bleiben Anweisungen, die die Vermittlung bestimmter Inhalte betreffen und damit darauf zielen, auf die menschliche Vorstellung oder Verstandesfähigkeit einzuwirken, als solche außer Betracht. Anweisungen, die Informationen betreffen, die nach der erfindungsgemäßen Lehre wiedergegeben werden sollen, können die Patentfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der erfinderischen Tätigkeit nur insoweit stützen, als sie die Lösung eines technischen Problems mit technischen Mitteln [PatG → Technischer Beitrag] bestimmen oder zumindest beeinflussen.10)