Regel 164 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Einheitlichkeit der Erfindung und weitere Recherchen.
Regel 164 (1) EPÜ → Teilweiser ergänzender Recherchenbericht
Ist das Europäische Patentamt der Auffassung, dass die Anmeldungsunterlagen den Anforderungen an die Einheitlichkeit der Erfindung nicht entsprechen, so erstellt es einen teilweisen ergänzenden Recherchenbericht.
Regel 164 (2) EPÜ → Prüfung der Einheitlichkeit durch die Prüfungsabteilung
Wird auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet, so prüft die Prüfungsabteilung die Einheitlichkeit der Erfindung.
Regel 164 (3) EPÜ → Anwendung der Regeln 62a und 63
Im Verfahren nach Absatz 2 a) sind die Regeln 62a und 63 entsprechend anzuwenden.
Regel 164 (4) EPÜ → Keine Anwendung der Regeln 62 und 70 Absatz 2
Die Regeln 62 und 70 Absatz 2 finden keine Anwendung auf die Ergebnisse von Recherchen, die nach Absatz 2 durchgeführt wurden.
Regel 164 (5) EPÜ → Rückzahlung der Recherchengebühr
Eine nach Absatz 1 oder 2 gezahlte Recherchengebühr wird zurückgezahlt, wenn die Prüfungsabteilung feststellt, dass die Mitteilung nach Absatz 1 b) oder Absatz 2 a) nicht gerechtfertigt war.
Die neu gefasste Regel 164 (1) EPÜ gilt für alle Anmeldungen, für die der ergänzende europäische Recherchenbericht nach Artikel 153 (7) EPÜ bei ihrem Inkrafttreten nicht erstellt worden ist.1)
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2013[ 1 ] hat der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation die Regeln 164 und 135 EPÜ geändert. Nach der geänderten Regel 164 EPÜ können Anmelder gegen Zahlung einer (weiteren) Recherchengebühr eine Recherche zu jeder beanspruchten Erfindung durchführen lassen, die das Europäische Patentamt (EPA) in der internationalen Phase nicht recherchiert hat. Darüber hinaus können Anmelder jede vom EPA in der internationalen Phase, im Verfahren für die ergänzende europäische Recherche oder im Verfahren nach der geänderten Regel 164 EPÜ recherchierte Erfindung als Grundlage für die Weiterverfolgung der Euro-PCT-Anmeldung in der europäischen Phase auswählen.2)
Mit der geänderten Regel 164 EPÜ wird sichergestellt, dass alle Anmelder unabhängig vom gewählten Verfahren (Euro-Direkt oder Euro-PCT) und von der Internationalen Recherchenbehörde (EPA oder andere ISA) die gleichen Rechte in Bezug auf die Weiterverfolgung ihrer Anmeldung in der europäischen Phase insbesondere bei mangelnder Einheitlichkeit genießen. Die geänderte Regel bietet den Nutzern Flexibilität und gewährleistet gleiche Service-Levels für das Verfahren nach EPÜ und PCT.3)
Die geänderte Regel 164 EPÜ hat eine zweiteilige Struktur. Regel 164 (1) EPÜ sieht ein Verfahren für den Fall vor, dass das EPA eine ergänzende europäische Recherche durchführt, d. h. dass es nicht als Internationale Recherchenbehörde (ISA) oder als für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde (SISA) in der internationalen Phase tätig war. Regel 164 (2) EPÜ sieht ein Verfahren für den Fall vor, dass nach Artikel 153 (7) EPÜ auf den ergänzenden europäischen Recherchenbericht verzichtet wird, d. h. dass das EPA für die Anmeldung als ISA oder als SISA tätig war.4)
AO EPÜ, Neunter Teil → Ausführungsvorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung
Dieser Teil behandelt die Vorschriften zur Euro-PCT-Anmeldung, bei der das Europäische Patentamt als Anmeldeamt, Internationale Recherchenbehörde oder Bestimmungsamt tätig wird. Er umfasst die Anforderungen für den Eintritt in die europäische Phase, die Folgen der Nichterfüllung bestimmter Erfordernisse sowie die Prüfung der Einheitlichkeit der Erfindung durch das Europäische Patentamt.