Prioritätserklärung

Regel 52 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Regel 52 (1) EPÜ → Angaben in der Prioritätserklärung
Beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.

Regel 52 (2) EPÜ → Frist für die Abgabe der Prioritätserklärung
Erklärt, dass die Prioritätserklärung bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung abgegeben werden soll, aber auch noch innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag abgegeben werden kann.

Regel 52 (3) EPÜ → Berichtigung der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass der Anmelder die Prioritätserklärung innerhalb von sechzehn Monaten nach dem frühesten beanspruchten Prioritätstag berichtigen kann.

Regel 52 (4) EPÜ → Abgabe oder Berichtigung nach Einreichung eines Antrags
Erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.

Regel 52 (5) EPÜ → Vermerk der Prioritätserklärung
Beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.

siehe auch

AO EPÜ, Teil 3, Kapitel IV → Priorität
In diesem Kapitel werden die Vorschriften zur Inanspruchnahme der Priorität früherer Anmeldungen behandelt. Es umfasst die Anforderungen an die Prioritätserklärung, die Einreichung von Prioritätsunterlagen und die Ausstellung von Prioritätsbelegen durch das Europäische Patentamt.