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Regel 52 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
Die in Artikel 88 Absatz 1 genannte Prioritätserklärung besteht aus einer Erklärung über den Tag der früheren Anmeldung und den Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, in dem oder für den sie eingereicht worden ist, sowie aus der Angabe des Aktenzeichens. Im Fall des Artikels 87 Absatz 5 ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
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