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Regel 52 (5) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass die Angaben der Prioritätserklärung in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken sind.
Die Angaben der Prioritätserklärung sind in der veröffentlichten europäischen Patentanmeldung und auf der europäischen Patentschrift zu vermerken.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
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