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Regel 52 (4) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) nicht mehr möglich ist.
Nach Einreichung eines Antrags nach Artikel 93 Absatz 1 b) ist die Abgabe oder Berichtigung einer Prioritätserklärung jedoch nicht mehr möglich.
Regel 52 EPÜ → Prioritätserklärung
Legt fest, welche Angaben die Prioritätserklärung enthalten muss.
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