Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle

Artikel 116 (2) EPÜ 2000

Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

Artikel 113-126 EPÜ → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren

Als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor der Eingangsstelle

Artikel 1 (1)1)

Mündliche Verhandlungen vor der Eingangsstelle nach Artikel 116 (2) EPÜ sind als Videokonferenz durchzuführen. Der Anmelder und sein Vertreter können von unterschiedlichen Orten aus per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teilnehmen.

Artikel 1 (2)2)

Ungeachtet des Absatzes 1 können mündliche Verhandlungen in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts durchgeführt werden, entweder auf Antrag des Anmelders oder auf Veranlassung der Eingangsstelle, wenn ernsthafte Gründe gegen eine Durchführung der mündlichen Verhandlung als Videokonferenz sprechen. Wird ein Antrag auf mündliche Verhandlung in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgelehnt, werden dem Anmelder die Gründe dafür mitgeteilt; eine solche Ablehnung ist nicht separat mit der Beschwerde anfechtbar

Artikel 1 (3)3)

Eine als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung und eine in den Räumlichkeiten des Europäischen Patentamts abgehaltene mündliche Verhandlung sind gleichwertig.

Artikel 1 (4)4)

Als Ort der mündlichen Verhandlung gilt der Ort, an dem die Eingangsstelle konstituiert ist.

Artikel 1 (4)5)

Als Ort der mündlichen Verhandlung gilt der Ort, an dem die Eingangsstelle konstituiert ist.

Einreichung von Unterlagen in als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlungen

Artikel 26)

In einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung vor der Eingangsstelle sind Unterlagen anhand von elektronischen Kommunikationsmitteln nach Maßgabe des Beschlusses des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 13. Mai 2020 über die Einreichung von Unterlagen bei telefonischen Rücksprachen und als Videokonferenz durchgeführten Rücksprachen und mündlichen Verhandlungen (ABl. EPA 2020, A71) einzureichen. Unterlagen sind an die von der Eingangsstelle bekanntgegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.

Technische Probleme

Artikel 37)

Verhindern technische Probleme, dass die als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlung im Einklang mit den Rechten des Anmelders nach den Artikeln 113 und 116 EPÜ durchgeführt wird, und können diese während der Videokonferenz nicht ausgeräumt werden, so erlässt die Eingangsstelle eine neue Ladung zur mündlichen Verhandlung.

Nichterscheinen in einer als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung

Artikel 48)

Nimmt ein Anmelder aus anderen Gründen als wegen technischer Probleme nicht per Fernverbindung an der als Videokonferenz durchgeführten mündlichen Verhandlung teil, so kann das Verfahren gemäß Regel 115 (2) EPÜ fortgesetzt werden.

siehe auch

Teil 7 EPÜ → Gemeinsame Vorschriften
EPÜ → Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente

Mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle

Artikel 116 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine mündliche Verhandlung vor der Eingangsstelle nur unter bestimmten Bedingungen stattfindet.

Artikel 116 (2) EPÜ

Vor der Eingangsstelle findet eine mündliche Verhandlung auf Antrag des Anmelders nur statt, wenn die Eingangsstelle dies für sachdienlich erachtet oder beabsichtigt, die europäische Patentanmeldung zurückzuweisen.

siehe auch

Artikel 116 EPÜ → Mündliche Verhandlung
Regelt die Durchführung mündlicher Verhandlungen im Verfahren vor dem Europäischen Patentamt.

1) , 2) , 3) , 4) , 5) , 6) , 7) , 8)
Beschluss des Präsidenten des Europäischen Patentamts vom 9. Juni 2021 über als Videokonferenz durchgeführte mündliche Verhandlungen vor der Eingangsstelle