Juristische Beschwerdekammer

Artikel 21 (2) EPÜ

Bei Beschwerden gegen die Entscheidung der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung setzt sich eine Beschwerdekammer aus drei rechtskundigen Mitgliedern zusammen.

Je nach Zuständigkeit und Besetzung unterscheidet das Europäische Patentübereinkommen zwischen Juristischen Beschwerdekammern, die nach Art. 21 Abs. 2 EPÜ mit drei rechtskundigen Mitgliedern besetzt sind und über Beschwerden gegen Entscheidungen der Eingangsstelle oder der Rechtsabteilung entscheiden, sowie Technischen Beschwerdekammern. Diese sind für Beschwerden gegen die Entscheidung einer Prüfungs- oder Einspruchsabteilung zuständig und setzen sich nach Art. 21 Abs. 3 und 4 EPÜ aus technischen und rechtskundigen Mitgliedern zusammen.1)

siehe auch

Artikel 21 (1) EPÜ → Beschwerdekammern

1)
BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 08. November 2022 - 2 BvR 2480/10