Regel 149 (3) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass das Europäische Patentamt bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hinweist, denen die Akteneinsicht durch Dritte unterworfen sein kann.
Das Europäische Patentamt weist bei der Übermittlung der Akten auf die Beschränkungen hin, denen die Akteneinsicht durch Dritte nach Artikel 128 Absätze 1 und 4 unterworfen sein kann.
Regel 149 EPÜ → Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.