Artikel 142 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.
Eine Gruppe von Vertragsstaaten [→ Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes], die in einem besonderen Übereinkommen [→ Einheitspatentsystem] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.
Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.