Erteilung einheitlicher Patente

Artikel 142 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Möglichkeit der Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.

Artikel 142 (1) EPÜ

Eine Gruppe von Vertragsstaaten [→ Verstärkte Zusammenarbeit im Bereich eines einheitlichen Patentschutzes], die in einem besonderen Übereinkommen [→ Einheitspatentsystem] bestimmt hat, dass die für diese Staaten erteilten europäischen Patente für die Gesamtheit ihrer Hoheitsgebiete einheitlich sind [→ Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung], kann vorsehen, dass europäische Patente nur für alle diese Staaten gemeinsam erteilt werden können.

siehe auch

Artikel 142 EPÜ → Einheitliche Patente
Regelt die Erteilung einheitlicher Patente für eine Gruppe von Vertragsstaaten.