Artikel 56 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.
Artikel 56 (1) EPÜ → Definition der erfinderischen Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
Artikel 56 (2) EPÜ → Berücksichtigung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.
→ Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit
→ Technischer Beitrag
→ Nächstliegender Stand der Technik
→ Aufgabe-Lösungs-Ansatz
→ Technische Vorurteile
→ Verschlechterung des Stands der Technik
→ Aufgabenerfindung
EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.