Erfinderische Tätigkeit

Artikel 56 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.

Artikel 56 (1) EPÜ → Definition der erfinderischen Tätigkeit
Erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 56 (2) EPÜ → Berücksichtigung von Unterlagen
Beschreibt, dass Unterlagen im Sinne des Artikels 54 Absatz 3 bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen werden.

Verbot der Rückschauende Betrachtung der erfinderischen Tätigkeit
Technischer Beitrag
Nächstliegender Stand der Technik
Aufgabe-Lösungs-Ansatz
Technische Vorurteile
Verschlechterung des Stands der Technik
Aufgabenerfindung

siehe auch

EPÜ, Teil 2, Kapitel I → Patentierbarkeit
Definiert die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, einschließlich der Anforderungen an Neuheit, erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit, sowie die Ausnahmen von der Patentierbarkeit.