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ep:definition_der_erfinderischen_taetigkeit

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Definition der erfinderischen Tätigkeit

Artikel 56 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gilt, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

Artikel 56 (1) EPÜ

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.

siehe auch

Artikel 56 EPÜ → Erfinderische Tätigkeit
Beschreibt die Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit einer Erfindung.

ep/definition_der_erfinderischen_taetigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1