Regel 149 (2) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren können.
Gerichte und Staatsanwaltschaften der Vertragsstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Europäischen Patentamt übermittelten Akten oder Kopien der Akten gewähren. Die Akteneinsicht wird nach Maßgabe des Artikels 128 gewährt und ist gebührenfrei.
Regel 149 EPÜ → Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung
Beschreibt die Akteneinsicht durch Gerichte und Behörden der Vertragsstaaten oder durch deren Vermittlung.