Artikel 43 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.
Artikel 43 (1) EPÜ → Bewilligung für ein Haushaltsjahr
Erklärt, dass die im Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben für ein Haushaltsjahr bewilligt werden, soweit die Finanzordnung nichts anderes bestimmt.
Artikel 43 (2) EPÜ → Übertragung von Mitteln
Beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.
Artikel 43 (3) EPÜ → Gliederung der Mittel
Erklärt, dass die vorgesehenen Mittel nach Kapiteln gegliedert werden, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind.
EPÜ, Teil 1, Kapitel V → Finanzvorschriften
Regelt die Finanzierung des Haushalts der Europäischen Patentorganisation, einschließlich der Bemessung und Erhebung von Gebühren, der Aufstellung des Haushaltsplans und der Durchführung der Rechnungsprüfung.