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ep:uebertragung_von_mitteln

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Übertragung von Mitteln

Artikel 43 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.

Artikel 43 (2) EPÜ

Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.

siehe auch

Artikel 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.

ep/uebertragung_von_mitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/07 17:09 von areichelt