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Artikel 43 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.
Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.
Artikel 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.
Artikel 48 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen kann.
Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.
Artikel 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.
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