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ep:uebertragung_von_mitteln

finanzcheck24.de

Übertragung von Mitteln

Artikel 43 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden dürfen.

Artikel 43 (2) EPÜ

Nach Maßgabe der Finanzordnung dürfen Mittel, die bis zum Ende eines Haushaltsjahrs nicht verbraucht worden sind, lediglich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden; eine Übertragung von Mitteln, die für Personalausgaben vorgesehen sind, ist nicht zulässig.

siehe auch

Artikel 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.

Übertragung von Mitteln

Artikel 48 (2) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, dass der Präsident des Europäischen Patentamts im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen kann.

Artikel 48 (2) EPÜ

Der Präsident des Europäischen Patentamts kann im Rahmen des Haushaltsplans nach Maßgabe der Finanzordnung Mittel von Kapitel zu Kapitel oder von Untergliederung zu Untergliederung übertragen.

siehe auch

Artikel 48 EPÜ → Ausführung des Haushaltsplans
Beschreibt die Ausführung des Haushaltsplans der Organisation.

ep/uebertragung_von_mitteln.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1