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Artikel 43 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt, dass die vorgesehenen Mittel nach Kapiteln gegliedert werden, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind.
Die vorgesehenen Mittel werden nach Kapiteln gegliedert, in denen die Ausgaben nach Art oder Bestimmung zusammengefasst sind; soweit erforderlich, werden die Kapitel nach der Finanzordnung unterteilt.
Artikel 43 EPÜ → Bewilligung der Ausgaben
Beschreibt die Bewilligung der Ausgaben im Haushaltsplan der Organisation.
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