Benennung der Vertragsstaaten

Artikel 79 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Benennung der Vertragsstaaten in der europäischen Patentanmeldung.

Artikel 79 (1) EPÜ → Automatische Benennung aller Vertragsstaaten
Beschreibt, dass im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents alle Vertragsstaaten als benannt gelten.

Artikel 79 (2) EPÜ → Benennungsgebühr
Regelt die Möglichkeit der Erhebung einer Benennungsgebühr.

Artikel 79 (3) EPÜ → Rücknahme der Benennung
Erklärt, dass die Benennung eines Vertragsstaats bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden kann.

siehe auch

EPÜ, Teil 3, Kapitel I → Einreichung und Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung
Der dritte Teil des EPÜ beschreibt die Einreichung einer europäischen Patentanmeldung, einschließlich der Erfordernisse, die erfüllt sein müssen, und der Benennung der Vertragsstaaten. Er regelt das Prioritätsrecht und die Bedingungen für seine Inanspruchnahme sowie die Wirkung des Prioritätsrechts auf die europäische Patentanmeldung.