Beitritt

Artikel 166 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt den Beitritt zum Übereinkommen.

Artikel 166 (1) EPÜ → Beitrittsberechtigte Staaten
Beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können.

Artikel 166 (2) EPÜ → Erneuter Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats
Regelt den erneuten Beitritt eines ehemaligen Vertragsstaats.

Artikel 166 (3) EPÜ → Hinterlegung der Beitrittsurkunden
Erklärt die Hinterlegung der Beitrittsurkunden bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

siehe auch

EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.