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ep:beitrittsberechtigte_staaten

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Beitrittsberechtigte Staaten

Artikel 166 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt, welche Staaten dem Übereinkommen beitreten können.

Artikel 166 (1) EPÜ

Dieses Übereinkommen steht zum Beitritt offen: a) den in Artikel 165 Absatz 1 genannten Staaten; b) auf Einladung des Verwaltungsrats jedem anderen europäischen Staat.

siehe auch

Artikel 166 EPÜ → Beitritt
Regelt den Beitritt zum Übereinkommen.

ep/beitrittsberechtigte_staaten.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/27 06:11 von 127.0.0.1