Artikel 175 des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
Artikel 175 (1) EPÜ → Erworbene Rechte
Beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte.
Artikel 175 (2) EPÜ → Weiterbehandlung anhängiger Patentanmeldungen
Regelt die Weiterbehandlung anhängiger europäischer Patentanmeldungen bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
Artikel 175 (3) EPÜ → Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren
Erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
Artikel 175 (4) EPÜ → Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht
Regelt die Behandlung europäischer Patente nach nationalem Recht bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
EPÜ, Teil 12 → Schlussbestimmungen
Der zwölfte Teil des EPÜ regelt die Schlussbestimmungen des Übereinkommens, einschließlich der Ausführungsordnung, der Ratifikation, des Beitritts, des Inkrafttretens, der Geltungsdauer, der Revision und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten.