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Artikel 175 (3) des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) erklärt die Weiterbehandlung anhängiger Einspruchsverfahren bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
Absatz 2 ist auf europäische Patente anzuwenden, für die zu dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ein Einspruchsverfahren anhängig oder die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist.
Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
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