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Artikel 175 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte.
Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.
Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.
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