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ep:erworbene_rechte

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Erworbene Rechte

Artikel 175 (1) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) beschreibt die Aufrechterhaltung bereits erworbener Rechte.

Artikel 175 (1) EPÜ

Hört ein Staat nach Artikel 172 Absatz 4 [→ Revision] oder Artikel 174 [→ Kündigung] auf, Vertragspartei dieses Übereinkommens zu sein, so berührt dies nicht die nach diesem Übereinkommen bereits erworbenen Rechte.

siehe auch

Artikel 175 EPÜ → Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Regelt die Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte bei Beendigung der Mitgliedschaft eines Vertragsstaats.

ep/erworbene_rechte.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/25 11:06 von areichelt