Regel 147 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt werden.
Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.
Regel 147 EPÜ → Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.