Aufbewahrung von Akten bei Teilanmeldungen

Regel 147 (5) EPÜ des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ) legt fest, dass die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt werden.

Regel 147 (5) EPÜ

Unbeschadet des Absatzes 4 werden die Akten von Anmeldungen, die Gegenstand von Teilanmeldungen nach Artikel 76 [→ Europäische Teilanmeldung] oder einer neuen Anmeldung nach Artikel 61 Absatz 1 b) [→ Anmeldung europäischer Patente durch Nichtberechtigte] waren, zumindest für dieselbe Zeitdauer wie die Akten der letztgenannten Anmeldungen aufbewahrt. Das Gleiche gilt für die Akten von europäischen Patenten, die aufgrund dieser Anmeldungen erteilt worden sind.

siehe auch

Regel 147 EPÜ → Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten
Beschreibt die Anlage, Führung und Aufbewahrung von Akten.