Das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) ist die zentrale staatliche Behörde in Deutschland für den Schutz geistigen Eigentums. Es ist zuständig für die Erteilung von Patenten, die Eintragung von Marken und Designs sowie für die Verwaltung von Gebrauchsmustern.
Das Deutsche Patent- und Markenamt zählt mit über 60.000 angemeldeten Patenten und mehr als 80.000 Markenanmeldungen pro Jahr zu den weltweit größten und bedeutendsten Institutionen dieser Art.1) Mit seinen rund 2 700 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) das größte nationale Patent- und Markenamt in Europa und weltweit das fünftgrößte nationale Patentamt.2) Die Beschäftigen in München, Jena und Berlin erteilen Patente, tragen Marken und Muster ein und verwalten sie. Außerdem informieren sie die Öffentlichkeit über gewerbliche Schutzrechte.3) Zusammen mit seinen Vorläufern - dem Kaiserlichen Patentamt und dem Reichspatentamt in Berlin - kann das DPMA auf eine über 130-jährige Geschichte zurückblicken.4)
Die Verordnung über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMAV) regelt die Organisation und Befugnisse von Stellen und Abteilungen im Bereich des deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Leitung und Aufsicht, sowie der Zuständigkeiten für Prüfungen, Gebrauchsmuster, Topografien, Marken und Designs [Abschnitt 1 → Organisation, Befugnisse]. Sie legt Verfahrensvorschriften fest [Abschnitt 2 → Verfahrensvorschriften], darunter die Behandlung von Eingängen, die Nutzung von Formblättern, die Übermittlung von Dokumenten, Vertretungsregelungen, Fristen, die Form von Ausfertigungen, Zustellung und Akteneinsicht. Zudem enthält sie Bestimmungen zur Verfahrenskostenhilfe, Berichtigung von Registern, Namens- und Adressänderungen, Rechtsübergängen und dinglichen Rechten. Abschließend regelt sie Übergangsbestimmungen und das Inkrafttreten der Verordnung [Abschnitt 3 → Schlussvorschriften].
Das Patentgesetz regelt in seinem zweiten Abschnitt [→ Zweiter Abschnitt: Deutsches Patent- und Markenamt] die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts, einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen. Personen ohne Wohnsitz im Inland müssen einen inländischen Vertreter bestellen (§ 25 PatG). Das DPMA informiert über geistiges Eigentum und kooperiert mit internationalen Organisationen (§ 26a PatG). Es verfügt über Prüfungsstellen für Patentanmeldungen und Abteilungen für erteilte Patente (§ 27 PatG). Das Justizministerium regelt die Organisation und Verfahrensweise des Amtes (§ 28 PatG). Auf Anfrage der Gerichte erstellt das DPMA Gutachten zu Patentfragen (§ 29 PatG) und kann urheberrechtlich geschützte Werke vervielfältigen, wenn sie den Stand der Technik betreffen (§ 29a PatG). Das Amt führt ein Patentregister (§ 30 PatG) und gewährt Akteneinsicht bei berechtigtem Interesse, unter Berücksichtigung des Datenschutzes (§§ 31, 31a PatG). Zudem veröffentlicht es Patentschriften und das Patentblatt (§ 32 PatG), während vor der Patenterteilung ein Entschädigungsanspruch aus öffentlich einsehbaren Anmeldungen geltend gemacht werden kann (§ 33 PatG).
→ Behörden für den Schutz geistigen Eigentums
Staatliche oder zwischenstaatliche Institutionen, die für die Registrierung, Verwaltung und Durchsetzung von Rechten an Patenten, Marken, Designs und anderen immateriellen Gütern verantwortlich sind.