§ 23 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt, dass Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge unwirksam sind, wenn sie in erheblichem Maße unbillig sind.
Vereinbarungen über Diensterfindungen, freie Erfindungen oder technische Verbesserungsvorschläge (§ 20 Abs. 1), die nach diesem Gesetz zulässig sind, sind unwirksam, soweit sie in erheblichem Maße unbillig sind. Das gleiche gilt für die Festsetzung der Vergütung (§ 12 Abs. 4).
Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Vergütungsvereinbarung nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG unwirksam, wenn sie erheblich hinter dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung zurückbleibt. Hierzu muss ein objektiv erhebliches Missverhältnis zwischen der in der Vereinbarung niedergelegten und der gesetzlich geschuldeten Leistung bestehen.1)
Auf die Unwirksamkeit einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 1 ArbNErfG darf sich gegebenenfalls auch der Arbeitgeber berufen.2)
Da sich auch der Arbeitgeber auf eine Unwirksamkeit nach § 23 Abs. 1 ArbNErfG berufen kann, gilt Entsprechendes grundsätzlich auch dann, wenn die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung die gesetzlich geschuldete angemessene Vergütung erheblich übersteigt.3)
Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, dass ein objektives Missverhältnis in Anlehnung an die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle grundsätzlich bejaht wird, wenn die vorgesehene Vergütung bei Berücksichtigung aller für sie maßgeblichen Faktoren das Doppelte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages überschreitet.4)
In beiden Konstellationen ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass ein objektives Missverhältnis in Anlehnung an die Entscheidungspraxis der Schiedsstelle5) grundsätzlich bejaht wird, wenn die vorgesehene Vergütung die Hälfte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages unter- bzw. das Doppelte dieses Betrages überschreitet.6)
Die Feststellung, dass die vorgesehene Vergütung das Doppelte des auf der Grundlage der Richtlinien berechneten Betrages überschreitet, erfordert die Betrachtung aller für die Vergütung maßgeblichen Faktoren und einen Vergleich der unter Berücksichtigung aller Faktoren ermittelten tatsächlichen Vergütung mit der nach der Richtlinie geschuldeten Vergütung.7)
Bei einer Überschreitung des auf diese Weise als angemessen ermittelten Betrages dürfen die Umstände, unter denen die Festlegung zustande gekommen ist, und die Zeitdauer, während der die getroffene Regelung praktiziert worden ist, nicht außer Acht bleiben.8)
Eine Vergütungsvereinbarung ist nach § 23 Abs. 1 ArbEG unwirksam, wenn sie erheblich hinter dem gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung zurückbleibt.9)
Es muss ein objektiv erhebliches Missverhältnis zwischen der in der Vereinbarung niedergelegten und der gesetz-lich geschuldeten Leistung bestehen.10)
Für die Geltendmachung eines - dem erhöhten Vergütungsanspruch nach Unwirksamkeit der Vergütungsvereinbarung gemäß § 23 ArbEG vorgelagerten - Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung gemäß §§ 242, 259 BGB bedarf es der Darlegung und gegebenenfalls des Beweises einer gewissen Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Vergütungsvereinbarung in erheblichem Maße unbillig ist.11)
§ 23 ArbnErfG → Unbilligkeit
Regelt die Unwirksamkeit von Vereinbarungen und Festsetzungen der Vergütung, wenn diese in erheblichem Maße unbillig sind.