§ 4 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können.
Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne dieses Gesetzes [ArbnErfG → Gesetz über Arbeitnehmererfindungen] können gebundene [§ 4 (2) ArbnErfG → Diensterfindung] oder freie Erfindungen sein.
Eine gebundene Erfindung im Kontext des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bezeichnet eine Diensterfindung, die ein Arbeitnehmer während seines Arbeitsverhältnisses macht und die entweder aufgrund ihrer Entstehung oder durch ihre Nutzungsmöglichkeiten unmittelbar mit den dienstlichen Aufgaben des Arbeitnehmers zusammenhängt.
§ 4 ArbnErfG → Diensterfindungen und freie Erfindungen
Unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.