§ 4 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) unterscheidet zwischen gebundenen (Diensterfindungen) und freien Erfindungen von Arbeitnehmern.
§ 4 (1) ArbnErfG → Unterscheidung zwischen gebundenen und freien Erfindungen
Erklärt, dass Erfindungen von Arbeitnehmern gebundene oder freie Erfindungen sein können.
§ 4 (2) ArbnErfG → Diensterfindung
Definiert gebundene Erfindungen als während des Arbeitsverhältnisses gemachte Erfindungen, die aus der Tätigkeit im Betrieb oder der Verwaltung entstanden sind oder darauf beruhen.
§ 4 (3) ArbnErfG → freie Erfindung
Erklärt, dass sonstige Erfindungen freie Erfindungen sind, die den Beschränkungen der §§ 18 und 19 unterliegen.
§ 4 (4) ArbnErfG → Geltung für Beamte und Soldaten
Stellt klar, dass die Regelungen für Erfindungen von Beamten und Soldaten entsprechend gelten.
ArbnErfG, Erster Abschnitt → Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Definiert die grundlegenden Begriffe und den Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen, einschließlich der Unterscheidung zwischen Erfindungen und technischen Verbesserungsvorschlägen.