Besetzung der Schiedsstelle

§ 30 des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

§ 30 (1) ArbnErfG → Zusammensetzung der Schiedsstelle
Bestimmt die Zusammensetzung der Schiedsstelle aus einem Vorsitzenden oder Vertreter und zwei Beisitzern.

§ 30 (2) ArbnErfG → Qualifikation des Vorsitzenden
Legt die Qualifikation des Vorsitzenden und seines Vertreters fest und regelt deren Berufung.

§ 30 (3) ArbnErfG → Erfahrung der Beisitzer
Erfordert besondere Erfahrung der Beisitzer auf dem relevanten technischen Gebiet.

§ 30 (4) ArbnErfG → Erweiterung der Schiedsstelle
Erlaubt die Erweiterung der Schiedsstelle um Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 30 (5) ArbnErfG → Auswahl der Beisitzer
Regelt die Auswahl der Beisitzer aus Vorschlagslisten.

§ 30 (6) ArbnErfG → Dienstaufsicht und Weisungsfreiheit
Bestimmt die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle und die Weisungsfreiheit der Mitglieder.

siehe auch

ArbnErfG, Abschnitt 2.5 → Schiedsverfahren
Regelt die Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Erfindungen, einschließlich der Anrufung der Schiedsstelle und der gütlichen Einigung.