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arbeitnehmererfinderrecht:erweiterung_der_schiedsstelle

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Erweiterung der Schiedsstelle

§ 30 (4) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) erlaubt die Erweiterung der Schiedsstelle um Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

§ 30 (4) ArbnErfG

Auf Antrag eines Beteiligten ist die Besetzung der Schiedsstelle um je einen Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zu erweitern. Diese Beisitzer werden vom Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts aus Vorschlagslisten ausgewählt und für den einzelnen Streitfall bestellt. Zur Einreichung von Vorschlagslisten sind berechtigt die in § 11 genannten Spitzenorganisationen, ferner die Gewerkschaften und die selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung, die keiner dieser Spitzenorganisationen angeschlossen sind, wenn ihnen eine erhebliche Zahl von Arbeitnehmern angehört, von denen nach der ihnen im Betrieb obliegenden Tätigkeit erfinderische Leistungen erwartet werden.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/erweiterung_der_schiedsstelle.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:13 von mfreund