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arbeitnehmererfinderrecht:dienstaufsicht_und_weisungsfreiheit

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Dienstaufsicht und Weisungsfreiheit

§ 30 (6) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle und die Weisungsfreiheit der Mitglieder.

§ 30 (6) ArbnErfG

Die Dienstaufsicht über die Schiedsstelle führt der Vorsitzende, die Dienstaufsicht über den Vorsitzenden der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind an Weisungen nicht gebunden.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/dienstaufsicht_und_weisungsfreiheit.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:14 von mfreund