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§ 30 (1) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) bestimmt die Zusammensetzung der Schiedsstelle aus einem Vorsitzenden oder Vertreter und zwei Beisitzern.
Die Schiedsstelle besteht aus einem Vorsitzenden oder seinem Vertreter und zwei Beisitzern.
§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
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