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arbeitnehmererfinderrecht:auswahl_der_beisitzer

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Auswahl der Beisitzer

§ 30 (5) des Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbnErfG) regelt die Auswahl der Beisitzer aus Vorschlagslisten.

§ 30 (5) ArbnErfG

Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts soll den Beisitzer nach Absatz 4 aus der Vorschlagsliste derjenigen Organisation auswählen, welcher der Beteiligte angehört, wenn der Beteiligte seine Zugehörigkeit zu einer Organisation vor der Auswahl der Schiedsstelle mitgeteilt hat.

siehe auch

§ 30 ArbnErfG → Besetzung der Schiedsstelle
Regelt die Besetzung der Schiedsstelle zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

arbeitnehmererfinderrecht/auswahl_der_beisitzer.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/17 19:14 von mfreund