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wettbewerbsrecht:wesentliche_informationen

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Wesentliche Informationen

§ 5b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) legt fest, welche Informationen als wesentlich gelten, wenn Waren oder Dienstleistungen angeboten werden, und regelt die Bereitstellung dieser Informationen.

§ 5b (1) UWG → Wesentliche Informationen bei Waren- und Dienstleistungsangeboten
Definiert die wesentlichen Informationen, die bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen, einschließlich Merkmale, Preis und Identität des Unternehmers.

§ 5b (2) UWG → Wesentliche Informationen bei Suchanfragen
Regelt die wesentlichen Informationen, die bei der Suche nach Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen, einschließlich der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings.

§ 5b (3) UWG → Wesentliche Informationen bei Bewertungen
Beschreibt die wesentlichen Informationen, die bereitgestellt werden müssen, wenn Unternehmer Bewertungen zugänglich machen.

§ 5b (4) UWG → Unionsrechtlich vorgeschriebene wesentliche Informationen
Erklärt, dass auch unionsrechtlich vorgeschriebene Informationen als wesentlich gelten.

siehe auch

UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Zweck des Gesetzes, zentrale Begriffe und das Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen, um den Wettbewerb zu schützen und faire Marktbedingungen zu gewährleisten.

wettbewerbsrecht/wesentliche_informationen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/03 13:15 von mfreund