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§ 5b (4) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erklärt, dass auch unionsrechtlich vorgeschriebene Informationen als wesentlich gelten.
Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1 gelten auch solche Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen.
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