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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:wesentliche_informationen_bei_suchanfragen

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Wesentliche Informationen bei Suchanfragen

§ 5b (2) des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die wesentlichen Informationen, die bei der Suche nach Waren oder Dienstleistungen bereitgestellt werden müssen.

§ 5b (2) UWG

Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder von Verbrauchern angeboten werden, so gelten unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abgeschlossen werden kann, folgende allgemeine Informationen als wesentlich:

1. die Hauptparameter zur Festlegung des Rankings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienstleistungen sowie

2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur Festlegung des Rankings im Vergleich zu anderen Parametern.

Die Informationen nach Satz 1 müssen von der Anzeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57).

siehe auch

§ 5b UWG → Wesentliche Informationen
Regelt die Bereitstellung wesentlicher Informationen bei Angeboten von Waren oder Dienstleistungen.

wettbewerbsrecht/wesentliche_informationen_bei_suchanfragen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/03 13:15 von mfreund