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Eine unlautere geschäftliche Handlung [§ 2 (1) Nr. 2 UWG → Geschäftliche Handlung] ist ein wettbewerbswidriges Verhalten im geschäftlichen Verkehr, das gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten im Wettbewerb verstößt und darauf abzielt, sich durch unfaire Mittel Vorteile zu verschaffen.
§ 2 (1) Nr. 2 UWG → Geschäftliche Handlung
Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.
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