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wettbewerbsrecht:geschaeftlicher_verkehr

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Geschäftlicher Verkehr

Geschäftlicher Verkehr bezeichnet jede Handlung [§ 2 (1) Nr. 2 UWG → geschäftliche Handlung], die im Zusammenhang mit der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit einer Person oder eines Unternehmens steht und darauf abzielt, wirtschaftliche Vorteile zu erzielen.

siehe auch

§ 2 (1) Nr. 1 UWG → geschäftliche Entscheidung
Definiert eine geschäftliche Entscheidung als jede Entscheidung eines Verbrauchers oder Marktteilnehmers über den Abschluss, die Bezahlung, den Erhalt oder die Abgabe einer Ware oder Dienstleistung.

§ 2 (1) Nr. 2 UWG → geschäftliche Handlung
Definiert eine geschäftliche Handlung als jedes Verhalten einer Person zugunsten eines Unternehmens, das mit der Förderung des Absatzes oder Bezugs von Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt.

wettbewerbsrecht/geschaeftlicher_verkehr.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/17 06:43 von mfreund