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§ 5a (1) UWG → Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Bestimmt, dass eine geschäftliche Handlung irreführend ist, wenn sie wesentliche Informationen vorenthält, die der Verbraucher benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.
§ 5a (2) UWG → Fälle des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher
Adressiert Fälle, in denen wesentliche Informationen vorenthalten, verheimlicht, unklar, unverständlich, zweideutig oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden.
§ 5a (3) UWG → Kriterien für die Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden
Legt die Kriterien fest, anhand derer beurteilt wird, ob Informationen vorenthalten wurden, einschließlich der Art und Weise, wie die Informationen bereitgestellt werden und der Umstände des Einzelfalls.
§ 5a (4) UWG → Verbot der Verschleierung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung
Verbietet es, den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung zu verschleiern, wenn dies für den Verbraucher nicht klar erkennbar ist und ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen könnte, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
UWG, Kapitel 1 → Allgemeine Bestimmungen
Dienen dem Schutz des Wettbewerbs vor unlauteren geschäftlichen Handlungen, indem es zentrale Begriffe definiert, irreführende und aggressive Geschäftspraktiken reguliert und den Schutz von Mitbewerbern, Verbrauchern und Marktteilnehmern gewährleistet.
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