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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:kriterien_fuer_die_beurteilung_ob_informationen_vorenthalten_wurden

finanzcheck24.de

Kriterien für die Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurdenn

§ 5a (5) UWG

Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie

2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

siehe auch

§ 5a UWG → Irreführung durch Unterlassen
Eine Irreführung liegt auch vor, wenn wesentliche Informationen zurückgehalten oder unklar dargestellt werden.

wettbewerbsrecht/kriterien_fuer_die_beurteilung_ob_informationen_vorenthalten_wurden.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1