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Die Einstufung von Unternehmen als „Mitbewerber“ beruht definitionsgemäß auf der Substituierbarkeit der Waren oder Dienstleistungen, die sie auf dem Markt anbieten.1)
Gerade aus diesem Grund stellt Art. 3a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie für vergleichende Werbung die Zulässigkeitsvoraussetzung auf, dass Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung verglichen werden müssen.2)
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