Anzeigen:
Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG [→ Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher] verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV [→ Energieeinsparverordnung] angeführten Angaben enthalten.1)
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