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wettbewerbsrecht:energieausweis

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Energieausweis

Ein Immobilienmakler ist gemäß § 5a Abs. 2 und 4 UWG [→ Verbot des Vorenthalts wesentlicher Informationen für den Verbraucher] verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt. Dazu muss die Anzeige die in § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 EnEV [→ Energieeinsparverordnung] angeführten Angaben enthalten.1)

siehe auch

1)
BGH, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16 - Energieausweis
wettbewerbsrecht/energieausweis.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/12 08:53 von 127.0.0.1