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wettbewerbsrecht:bussgeldvorschriften_bei_einem_weitverbreiteten_verstoss_und_einem_weitverbreiteten_verstoss_mit_unions-dimension

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Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

§ 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Tatbestände und Rechtsfolgen von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbraucherinteressen nach § 5c UWG sowie die Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei der Ahndung dieser Verstöße.

§ 19 (1) UWG → Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verbraucherinteressen verletzt.

§ 19 (2) UWG → Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, unter bestimmten Umständen auch höher, geahndet werden.

§ 19 (3) UWG → Voraussetzungen der Ahndung
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit erfolgt nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.

§ 19 (4) UWG → Zuständige Verwaltungsbehörden
Bestimmt die für die Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.

siehe auch

UWG, Kapitel 4 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Sieht Strafen für irreführende Werbung und die Förderung unzulässiger Verkaufsstrategien wie Schneeballsysteme vor.

wettbewerbsrecht/bussgeldvorschriften_bei_einem_weitverbreiteten_verstoss_und_einem_weitverbreiteten_verstoss_mit_unions-dimension.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 08:19 von mfreund