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§ 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) regelt die Tatbestände und Rechtsfolgen von Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Verstößen gegen Verbraucherinteressen nach § 5c UWG sowie die Vorgehensweise und Zuständigkeiten bei der Ahndung dieser Verstöße.
§ 19 (1) UWG → Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit
Eine Ordnungswidrigkeit begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verbraucherinteressen verletzt.
§ 19 (2) UWG → Rechtsfolgen der Ordnungswidrigkeit
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro, unter bestimmten Umständen auch höher, geahndet werden.
§ 19 (3) UWG → Voraussetzungen der Ahndung
Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit erfolgt nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme.
§ 19 (4) UWG → Zuständige Verwaltungsbehörden
Bestimmt die für die Durchsetzung der Ordnungswidrigkeiten zuständigen Verwaltungsbehörden.
UWG, Kapitel 4 → Straf- und Bußgeldvorschriften
Sieht Strafen für irreführende Werbung und die Förderung unzulässiger Verkaufsstrategien wie Schneeballsysteme vor.
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