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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:voraussetzungen_der_ahndung

finanzcheck24.de

Voraussetzungen der Ahndung

§ 19 (3) UWG

Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahndet werden.

siehe auch

§ 19 UWG → Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.

wettbewerbsrecht/voraussetzungen_der_ahndung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 08:19 von mfreund