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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.
§ 19 UWG → Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.
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