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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:tatbestand_einer_ordnungswidrigkeit

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Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit

§ 19 (1) UWG

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinteressen verletzt.

siehe auch

§ 19 UWG → Bußgeldvorschriften bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension
Verstöße gegen § 5c UWG können mit Geldbußen bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden.

wettbewerbsrecht/tatbestand_einer_ordnungswidrigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/15 08:19 von mfreund