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LFBG → Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch
AMG → Arzneimittelgesetz
AMPreisV → Arzneimittelpreisverordnung
ApoG → Apothekengesetz
HWG → Heilmittelwerbegesetz
PAngV → Preisangabenverordnung
BuchPrG → Buchpreisbindungsgesetz
VerpackV → Verpackungsverordnung
RBerG → Rechtsberatungsgesetz
RBerG → Rechtsberatungsgesetz
ElektroG → Elektro- und Elektronikgerätegesetz
EnEV → Energieeinsparverordnung
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 → Health-Claims-Verordnung
Nach § 4 Nr. 11 UWG [→ Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift] handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln [→ Marktverhaltensregeln].
Bei den Vorschriften der PAngV [→ Preisangabenverordnung] handelt es sich nach nunmehr gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.1)
Bestimmungen, die produktbezogene Absatzverbote oder Absatzbeschränkungen regeln oder Informationspflichten hinsichtlich des Umgangs mit den von den Kunden erworbenen Produkten begründen, stellen regelmäßig Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar.2)
Bei den berufsrechtlichen Preisvorschriften der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung bzw. des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes handelt es sich um Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.3)
Ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung kann wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus §§ 8 und 9 i.V. mit §§ 3, 4 Nr. 11 UWG begründen.4)
Die Vorschriften der § 57a StBerG, § 10 Abs. 2 BOStB sind Marktverhaltensregelungen i.S. von § 4 Nr. 11 UWG. Den Bestimmungen in den Berufsordnungen der freien Berufe, die sich ausdrücklich mit der Zulässigkeit von Werbung befassen, kommt eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zu; sie sind auch Marktverhaltensregeln i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.5)
Die Vorschrift des § 4 Nr. 11 StBerG ist auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.6)
Die Bestimmung des § 16a EnEV stellt eine dem Schutz der Verbraucher dienende Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG (§ 4 Nr. 11 UWG aF) dar. Die dort getroffene Regelung soll gewährleisten, dass die Verbraucher über die Energieeffizienz der beworbenen Immobilie informiert werden und ihre Entscheidung, ob sie diese erwerben oder mieten, in voller Sachkenntnis treffen können.7)
§ 4 Nr. 11 UWG → Verstoß gegen eine gesetzliche Vorschrift
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