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Dr. Martin Meggle-Freund

wettbewerbsrecht:anwendungsbereich_und_grundsatz

finanzcheck24.de

Anwendungsbereich; Grundsatz

§ 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen durch Unternehmer gegenüber Verbrauchern.

§ 1 (1) PAngV → Regelung der Preisangabe für Waren und Leistungen
Regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

§ 1 (2) PAngV → Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Verordnung
Beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht gilt.

§ 1 (3) PAngV → Verpflichtungen zur Preisangabe
Legt fest, wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.

siehe auch

PAngV, Abschnitt 1 → Allgemeine Bestimmungen
Definiert den Anwendungsbereich der Verordnung und die grundlegenden Begriffe, die für die Preisangaben relevant sind. Legt fest, welche Angebote von der Verordnung ausgenommen sind und wie Preisangaben zu erfolgen haben, um den Grundsätzen der Preisklarheit und Preiswahrheit zu entsprechen.

wettbewerbsrecht/anwendungsbereich_und_grundsatz.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:32 von mfreund