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wettbewerbsrecht:regelung_der_preisangabe_fuer_waren_und_leistungen

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Regelung der Preisangabe für Waren und Leistungen

§ 1 (1) der Preisangabenverordnung (PAngV) regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

§ 1 (1) PAngV

Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

siehe auch

§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.

wettbewerbsrecht/regelung_der_preisangabe_fuer_waren_und_leistungen.txt · Zuletzt geändert: 2025/02/01 09:30 von mfreund