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§ 1 (2) der Preisangabenverordnung (PAngV) beschreibt die Ausnahmen, bei denen die Verordnung nicht gilt.
Diese Verordnung gilt nicht für
1. Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2. Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3. mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4. Warenangebote bei Versteigerungen.
§ 1 PAngV → Anwendungsbereich; Grundsatz
Legt den Anwendungsbereich der Verordnung fest und beschreibt die grundlegenden Prinzipien für die Angabe von Preisen.
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