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§ 304 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.
§ 304 (1) ZPO → Entscheidung über den Grund eines Anspruchs
Ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden.
§ 304 (2) ZPO → Rechtsmittel und Verhandlung über den Betrag
Bestimmt, dass das Urteil bezüglich der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist, und erlaubt auf Antrag die Anordnung einer Verhandlung über den Betrag, wenn der Anspruch für begründet erklärt wird.
ZPO, Buch 2, Abschnitt 3, Titel 1 → Urteile
Regelt die verschiedenen Arten von Urteilen im Zivilprozess, einschließlich der Voraussetzungen und Wirkungen von Zwischenurteilen, Endurteilen und Vorbehaltsurteilen.
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