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§ 304 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden.
Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.
§ 304 ZPO → Zwischenurteil über den Grund
Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.
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