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verfahrensrecht:entscheidung_ueber_den_grund_eines_anspruchs

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Entscheidung über den Grund eines Anspruchs

§ 304 (1) der Zivilprozessordnung (ZPO) ermöglicht dem Gericht, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, vorab über den Grund zu entscheiden.

§ 304 (1) ZPO

Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

siehe auch

§ 304 ZPO → Zwischenurteil über den Grund
Regelt die Möglichkeit, bei Streitigkeiten über den Grund und Betrag eines Anspruchs, ein Zwischenurteil über den Grund zu fällen.

verfahrensrecht/entscheidung_ueber_den_grund_eines_anspruchs.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 16:30 von 127.0.0.1